Wohnraumförderungsgesetz des Landes verabschiedet
Kiel, den 17.03.2009
Wohnraumförderungsgesetz des Landes verabschiedet
Am 25.02.2009 hat der Landtag das heftig umstrittene Wohnraumförderungsgesetz mit den Stimmen von CDU und SPD gegen die Stimmen von FDP, Bündnis 90 / Die Grünen und des SSW verabschiedet. Insbesondere die Mieterorganisation hatte an dem Gesetz heftige Kritik geübt,
weil mit dem Gesetz die Bindungsfristen öffentlich geförderter Wohnungen dramatisch abgekürzt werden. Statt bis zu 80 Jahren Bindungsdauer ist nunmehr nach 35 Jahren Schluss. Die für Juni 2009 geschuldete Miete wird bis zum 01.07.2014 eingefroren, darf dann allerdings um 9 % erhöht werden, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete dies zulässt. Nach weiteren 3 Jahren liegt erneut eine 9-%ige und 2 Jahre später sogar eine 11-%ige Mieterhöhung drin. Wenn es für die Mieter schlecht läuft kann sich die ehemals öffentlich geförderte Wohnung zwischen dem 01.07.2014 und dem 01.07.2019 um bis zu 29 % erhöhen. Um diese Mieterhöhungsspielräume auszuschöpfen müssen die Wohnungen nicht einmal modernisiert werden. Dieses Risiko betrifft ganz besonders die sehr preiswerten Wohnungen im hamburgischen Umland. Faustformel: Je preiswerter die Miete der ehemals geförderten Wohnungen und je höher das ortsübliche Vergleichsmietengefüge, desto kräftiger fällt auch die Mieterhöhung aus. Wenn dann auch noch Modernisierungsmieterhöhungen aufgesattelt werden bleibt für viele Mieterhaushalte nur noch der Umzug in eine kleinere, billigere und unmodernisierte Wohnung in der Hoffnung, dass das Ganze sich dort nicht wiederholt.
Wegen des komplizierten Übergangsrechtes rechnet die Mieterorganisation damit, dass etliche Wohnungsunternehmen noch schnell vor dem 01.07.2009 versuchen, Mieterhöhungen durchzusetzen, um zu einer möglichst hohen Basismiete zu kommen. Die Mietervereine bitten deshalb dringend darum, ihnen Fotokopien derartiger Mieterhöhungserklärungen zur Verfügung zu stellen.
Und noch eine Überraschung hält die neue gesetzliche Regelung bereit: Die genannte Bestandsgarantie und die Kappungsgrenzen gelten ausdrücklich nicht, wenn eine Wohnung modernisiert wird. In diesem Falle darf der Vermieter eine Mieterhöhung um 11 % der aufgewendeten Kosten verlangen, und zwar bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete einer vergleichbaren modernisierten Wohnung. Schlimmer noch! Wenn der Mieter mit dem Vermieter vorher eine Vereinbarung getroffen hat, dass die vollen 11 % Mieterhöhung umgelegt werden dürfen, so kann die ortsübliche Vergleichsmiete auch überschritten werden. Die Mietervereine warnen deshalb dringend davor, solche Vereinbarungen leichtfertig zu unterschreiben. Mieterhaushalte, denen derartige Vereinbarungen angedient werden, sollten diese unbedingt vorher von geeigneter Stelle überprüfen lassen.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel