Unwirksame Schönheitsreparaturklauseln: Keine Verpflichtung des Mieters korrigierende Vereinbarungen zu treffen
Kiel, den 27.09.2007
Unwirksame Schönheitsreparaturklauseln:
Keine Verpflichtung des Mieters korrigierende Vereinbarungen zu treffen
In 10.000en schleswig-holsteinischen Mietverträgen finden sich unwirksame Klauseln, die Schönheitsreparaturen betreffend. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise entschieden, dass Klauseln, die starre Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen vorsehen, unwirksam sind. Das gleiche gilt für Klauseln, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf.
Und auch die Klausel „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurück zu geben“ ist beim Bundesgerichtshof durchgefallen. Unwirksam! Bei den schleswig-holsteinischen Mietervereinen mehren sich jetzt die Anfragen, weil findige Vermieter versuchen, ihre Mieter auf den Abschluss von Korrekturvereinbarungen zu verpflichten. Danach soll über eine Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag die unwirksame Klausel nachträglich im Wege freier Vereinbarung durch eine wirksame Klausel ersetzt werden. Als Begründung führen die Vermieter an, dass der Mietzins so kalkuliert sei, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen darin jedenfalls nicht enthalten sind. Wenn der Mieter sich zu einer Korrekturvereinbarung nicht bereit finde, so werde dies durch eine Mieterhöhung kompensiert.
Nachdrücklich weisen die schleswig-holsteinischen Mietervereine darauf hin, dass kein Mieter verpflichtet ist, derartige Vereinbarungen abzuschließen. Nach Auffassung der Mieterorganisation muss er auch nicht befürchten, deswegen zu einer stärkeren Mieterhöhung herangezogen zu werden. Es gilt nämlich das Verbot der „geltungserhaltenden Reduktion“. Dieser im Verbraucherrecht verankerte und durch die Rechtsprechung bestätigte Grundsatz verbietet es, Vertragsklauseln, die unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen, auf das gerade eben noch zulässige Maß zusammen zu streichen. Vielmehr gilt der Grundsatz: Einmal unwirksam, immer unwirksam, in Gänze unwirksam. Dieser Grundsatz ist auch richtig, weil damit auch ein Signal gegen völlig überzogene und unverschämte Vertragsklauseln gesetzt wird.
Die schleswig-holsteinische Mieterorganisation empfiehlt daher allen Mietern, denen derartige Vertragsänderungen angedient werden, sich in jedem Falle gründlich zu informieren, bevor sie einer Vertragsänderung zustimmen. Nähere Einzelheiten zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erläutern gerne alle schleswig-holsteinischen Mietervereine, deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden können. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de .
Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel