Heiz- und Warmwasserkosten: Verbrauchsabhängige Abrechnung ist Pflicht
Kiel, den 01.11.2007
Heiz- und Warmwasserkosten: Verbrauchsabhängige Abrechnung ist Pflicht
Rechnet der Vermieter entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung über Heizungs- und/oder Warmwasserkosten nicht verbrauchsabhängig ab, so hat der Mieter das Recht, seinen Anteil um 15 Prozent zu kürzen. Dies regelt Paragraph 12 der Heizkostenverordnung.
Nach Darstellung der schleswig-holsteinischen Mietervereine müssen Heiz- und Warmwasserkosten in einem Mehrfamilienhaus praktisch immer verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass eine zentrale Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt. Die Heizkostenverordnung lässt nur für den Fall eine Ausnahme von der Verbrauchsabrechnung zu, in dem Mieter und Vermieter zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnen und vereinbaren, dass nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
In allen anderen Fällen aber gilt: Rechnet der Vermieter entgegen den zwingenden Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig, sondern zum Beispiel nur nach der Wohnfläche (Quadratmeter) ab, so kann der Mieter von dem auf ihn entfallenden Kostenanteil 15 Prozent abziehen.
Das gilt, so die schleswig-holsteinischen Mietervereine, auch dann, wenn im Mietvertrag ursprünglich eine Quadratmeter-Abrechnung vereinbart war oder wenn der Mieter wusste, dass keine Erfassungsgeräte an den Heizkörpern montiert waren. Die Heizkostenverordnung dient dem öffentlichen Interesse an der Einsparung von Energie, indem sie die verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt und damit Anreiz zum sparsamen Heizen und Warmwasserverbrauch gibt. Dieser Zweck würde weitgehend leer laufen, wenn die Vorschrift einfach durch Vertragsregelungen umgangen werden könnte.
In Schleswig-Holstein ist die Vorschrift von großer Bedeutung, weil insbesondere im ländlichen Raum und im Altbau viele Wohnungen betroffen sind. Verstöße gegen die Heizkostenverordnung betreffen nach Feststellung der Mietervereine besonders häufig die Abrechnungspflicht beim Warmwasser. Beim Kaltwasser hingegen ist es hierzulande (noch) zulässig nach Quadratmetern abzurechnen, wenn keine Kaltwasseruhren vorhanden sind.
Nähere Einzelheiten zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erläutern gerne alle schleswig-holsteinischen Mietervereine, deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden können. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel