Amtsgericht Elmshorn verwirft Schönheitsreparaturklausel von Haus & Grund Schleswig-Holstein
Kiel, den 17.07.2008
Amtsgericht Elmshorn verwirft Schönheitsreparaturklausel von
Haus & Grund Schleswig-Holstein
Mit Urteil vom 06.06.2008 hat erneut ein Gericht eine wichtige Klausel des Mietvertragsformulares von Haus & Grund Schleswig-Holstein als unwirksam erachtet (54 C 309/07). Das Verbot von einer „üblichen Ausführungsart“ abzuweichen ist richterlich kassiert worden
mit der Begründung, schon die Bezeichnung Ausführungsart sei so unspezifisch, dass sich die daraus resultierende Intransparenz für den Mieter grob nachteilig auswirke. Nichts anderes gelte für die Bezeichnung „üblich“. In der Kombination werde die Intransparenz der Vertragsklausel noch erhöht. Diesen Standpunkt haben die Mietervereine im Lande schon seit langem vertreten. Nun ist er rechtskräftig, da die Parteien des nämlichen Streites keine Berufung einlegen werden.
Die nämliche Klausel findet sich in 10.000en Mietvertragsformularen im Lande. Die Unwirksamkeit dieser Klausel bedeutet nichts anderes, als dass Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen müssen. Faktisch müssen sie sich nur noch um Beschädigungen und die sogenannte „übervertragsgemäße Verschlechterung“ kümmern.
Besondere Bedeutung erhält der Sachverhalt durch die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof vor wenigen Tagen entschieden hat, dass die Unwirksamkeit dieser Klauseln nicht als Grund dafür herhalten dürfe, deswegen eine Mieterhöhung zu verlangen (8 ZR 181/07).
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel