VONOVIA lässt sich immer mehr einfallen
Kiel, den 04.06.2019
VONOVIA lässt sich immer mehr einfallen
Nicht nur Mietern ist VONOVIA ein Begriff. Der „Gigant“ am Wohnungsmarkt ist zurzeit in aller Munde, dabei selten in positiver Hinsicht. Allerdings sind nicht nur Betriebskostenabrechnungen oder Modernisierungsmieterhöhungen das Problem. Zunehmend setzt der „Annington-Nachfolger“ auch auf andere Bereiche in einem Mietverhältnis, berichtet der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein.
So ist schon bei Vertragsunterzeichnung Vorsicht geboten. Der neueste „Streich“ der VONOVIA ist die Verknüpfung einer Energielieferungsvereinbarung mit dem Mietvertrag. Erst nach genauer Durchsicht des Vertrages fällt dem zukünftigen Mieter auf der vorletzten Seite des Mietvertrages unter dem Paragraphen „Zusätzliche Vereinbarungen“ ein Passus auf, der sich nur aufgrund eines dünnen Rahmens vom Rest abhebt. Darin wird knapp festgehalten, dass der Mieter sich damit einverstanden erklärt, dass ihn eine Tochtergesellschaft der VONOVIA in Zukunft mit Energie beliefern soll. Wesentliche Geschäftseigenschaften, wie etwa den Strompreis, sucht man vergebens. Worauf man jedoch stößt ist der Hinweis, dass, sollte eine solche Belieferung von Energie nicht gewünscht sein, durch den Mieter die Streichung der Erklärung zu erfolgen habe. Aus rechtlichen Gesichtspunkten erachtet der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein ein solches Vorgehen zwar als äußerst zweifelhaft, jedoch sollte der Mieter Vorsicht walten lassen, um ein böses Erwachen zu vermeiden.
Ebenfalls als problematisch wertet der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein die Praxis der VONOVIA mittels Flyern den Bestandswohnungen eine Erneuerung von Bad, Küche oder den Einbau von Sicherheitsvorkehrungen anzudienen. Selbstverständlich verbunden mit erheblichen Mieterhöhungen. Den Flyern ist jedoch nicht zu entnehmen, ob der bisherige Zustand im Rahmen eines Instandhaltungsabzuges berücksichtigt wird. Ebenso geht hieraus nicht hervor, ob die neue Küche, das neue Bad oder die neue Sicherheitsvorrichtung Gegenstand des Wohnraummietverhältnisses ist. Sollte dieses der Fall sein, wird der bessere Zustand bei der nächsten Vergleichsmieterhöhung gegebenenfalls erneut berücksichtigt, was abermals zu einer Mietsteigerung führen kann.
Insofern empfehlen wir Betroffenen, sich, bevor sie solche Maßnahmen in Auftrag geben, an ihren örtlichen Mieterverein zu wenden.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Verantwortlich: Geschäftsführerin Ann Sophie Mainitz, Kiel