Heizen in der Übergangszeit
Kiel, den 05.09.2007
Heizen in der Übergangszeit
Die kalten Nächte der letzten Tage machte ihn wieder zum Thema: Den alten Streit, ob geheizt werden muss und welche Temperaturen der Vermieter zu gewährleisten hat. Die Sache ist deswegen besonders strittig, weil es gesetzliche Regelungen hierzu nicht gibt – es in erster Linie auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ankommt.
Dennoch wird als Heizperiode üblicherweise nur die Zeit zwischen dem 01.10. und dem 30.04. angesehen. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der Rechtsprechung, die dazu ergangen ist. Die „Heizperiode“ hat also noch nicht begonnen. Dennoch dürften viele Mieter in Schleswig-Holstein schon einen Anspruch auf Beheizung ihrer Wohnung haben. In der Rechtsprechung ist zwischenzeitlich fast unstreitig, dass in der Zeit von etwa 7.00 bis 23.00 Uhr eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius zu gewährleisten ist. So jedenfalls zahllose Gerichtsentscheidungen quer durch das Bundesgebiet. Diese Vermieterverpflichtung ist keineswegs ausschließlich auf die „Heizperiode“ beschränkt. Vielmehr muss der Vermieter jedenfalls auch dann die Heizung in Betrieb nehmen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad Celsius absinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält. Der DMB Landesverband Schleswig-Holstein e.V. empfiehlt in diesen Fällen, den Vermieter anzusprechen und die Inbetriebnahme der Heizung zu verlangen. Ein verständiger Vermieter werde diesem Verlangen in aller Regel nachgeben. Nur in denjenigen Fällen, in denen eine Einigung nicht möglich ist, sollte der Mieter dann aber auch nachdrücklicher seine Ansprüche geltend machen. So kann die Verletzung der Heizungspflicht eine Mietminderung nach sich ziehen, die von 10 % bei unzulänglicher Beheizung durchaus auf 100 % z.B. bei einem Heizungstotalausfall hochspringen kann. Die Höhe der Mietminderung muss indessen in jedem Einzelfall neu bemessen werden.
Soweit der Vermieter trotz Abmahnung und Fristsetzung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beheizung der Räume dennoch nicht nachkommt, kann der Mieter unter Umständen auch Schadensersatz verlangen für die Zusatzkosten durch elektrische Beheizung, in Härtefällen gegebenenfalls auch für den vorübergehenden Umzug in ein Hotel. Ganz besonders teuer kann es werden, wenn ein Mieter von seinem im Einzelfall durchaus denkbaren Recht Gebrauch macht, das Mietverhältnis wegen einer derartigen Vertragsverletzung fristlos zu kündigen und dann sein gesamten Umzugskosten gegen den Vermieter geltend macht.
Andersherum ist indessen auch der Mieter verpflichtet, seine Wohnung so zu beheizen, dass das Mietobjekt keinen Schaden erleidet, etwa durch Kondensatfeuchtigkeit. Eindeutig sind auch diejenigen Fälle, in denen Mieter und Vermieter über die Höhe etwaiger Heizkostennachzahlungen oder der Heizkostenvorauszahlungen im Streit liegen. In diesen Fällen darf der Vermieter nicht kurzerhand die Heizung abstellen, sondern muss seine vermeintlichen Forderungen gegebenenfalls vor Gericht einklagen.
Nähere Auskünfte erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden.
Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel