Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein zum 20. April „Tag gegen Lärm“: Hausmusik: Die wichtigsten Urteile
Kiel, den 20.04.2005
Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein zum 20. April „Tag gegen Lärm“: Hausmusik: Die wichtigsten Urteile
Erlaubt
Hausmusik, von Blockflöte bis Klavier, ist grundsätzlich erlaubt. Es gelten vergleichbare Regelungen wie bei der Nutzung elektronischer Geräte, zum Beispiel Fernseher, Radio, CD‑Player usw. Einschränkungen der Hausmusik sind im Mietvertrag zulässig, nicht aber ein vollständiges Musizierverbot (BGH V ZB 11/89).
Spielzeiten
Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten über Dauer und Intensität der häuslichen Musik muss, soweit nicht vertraglich geregelt, ein Kompromiss bei den Spielzeiten gefunden werden: 2 bis 3 Stunden täglich sind erlaubt (BayObLG BReg 2 Z 8/95; OLG Hamm 15 W 181/85).
Qualität
Für die Frage, wie lange ein Instrument gespielt werden darf, spielt die Qualität der Musik keine Rolle (LG Düsseldorf 22 S 574/89).
Akkordeon
Kompromiss: 1 ½ Stunden pro Tag zwischen 9.00 und 13.00 und 15.00 und 22.00 Uhr (LG Kleve 6 S 70/90).
Klarinette und Saxophon
Kompromiss: 2 Stunden täglich, sonntags nur 1 Stunde (OLG Karlsruhe 6 U 30/87).
Schlagzeug
Kompromiss: 45 bis 90 Minuten täglich außer sonntags (LG Nürnberg‑Fürth 13 S 5296/90).
Klavier
Kompromiss: Maximal 3 Stunden täglich, am Wochenende weniger (BayObLG 2 Z BR 55/95).
Berufsmusiker
‑ Sind einer Klavierlehrerin laut Mietvertrag Hausmusik und Klavierunterricht erlaubt, darf sie werktags, wenn die Nachbarn außer Haus sind, zwischen 7.00 und 17.00 Uhr spielen. Zwischen 17.00 und 22.00 Uhr darf sie 3 Stunden spielen. Am Wochenende „nur“ 5 Stunden (LG Frankfurt 2/25 O 359/89).
‑ 8 Stunden täglich Geige, Violine, Bratsche und Cello, an Sonn‑ und Feiertagen 6 Stunden erlaubt (LG Flensburg 7 S 167/92).
Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel