BGH kippt Quotenhaftungsklausel von Haus & Grund Schleswig-Holstein
Kiel, den 26.09.2007
BGH kippt Quotenhaftungsklausel von Haus & Grund Schleswig-Holstein
Mit Urteil vom 26.09.2007 hat der Bundesgerichtshof die Quotenhaftungsklausel aus Mietvertragsformularen der schleswig-holsteinischen Haus- und Grundeigentümerorganisation als unwirksam verworfen. Diese hatte folgenden Text:
„Sind bei Beendigung des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.
Die Höhe dieses Kostenersatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen.“
Die Klausel findet sich so und ähnlich in 10 Tausenden von in Umlauf befindlichen Mietverträgen. Sie ist deswegen unwirksam, weil sie für den durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich ist. Sie lässt nicht erkennen, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Soweit also ein Mieter aufgrund dieser Klausel zur Zahlung herangezogen werden soll, kann er getrost ablehnen.
Die Mieterorganisation begrüßt das Urteil ausdrücklich. Einmal mehr ist damit ein Vermieterverband mit dem Versuch gescheitert, Mieter auf dem Umweg über Formularmietverträge unangemessen zu benachteiligen. Dies hat unter anderem deswegen große Bedeutung, weil der Streit um Formularmietverträge Tradition hat. Viele Mietervereine im Bundesgebiet – auch der Kieler Mieterverein – sind erst aus dieser Auseinandersetzung heraus zu Beginn des vorigen Jahrhunderts gegründet worden. Auch damals haben verschiedene Vermieterverbände auf dem Umweg über einseitige und unausgewogene Vertragsformulare versucht, Mieterrechte bis an die Grenze der Unanständigkeit zu Gunsten der Vermieterseite zu verbiegen.
Der Urteilstext liegt noch nicht vor. Ob und inwieweit der Bundesgerichtshof auf das sehr sorgfältig begründete Urteil des Landgerichtes Kiel im Detail eingegangen ist muss abgewartet werden. Das Landgericht Kiel hatte unter anderem die in dem nämlichen Mietvertrag enthaltenen Regelfristen als „nicht mehr der heutigen Lebenswirklichkeit entsprechend“ kritisiert.
Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel