Betriebskosten: 12-monatige Abrechnungsfrist wirkt erstmals Vermieter-Nachforderungen für 2001 jetzt ausgeschlossen
Kiel, den 15.01.2003
Betriebskosten: 12-monatige Abrechnungsfrist wirkt erstmals
Vermieter-Nachforderungen für 2001 jetzt ausgeschlossen
Spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter über die Betriebskosten abgerechnet haben. Hält er diese Frist nicht ein, kann er bei einer verspäteten Abrechnung keine Nachforderungen mehr stellen. Die gesetzliche Neuregelung gilt erstmals für Abrechnungsperioden, die nach dem 31. August 2001 enden, und betrifft sowohl Heizkosten als die „kalten“ Nebenkosten.
Soweit ein Vermieter im Januar 2003 oder später Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen für das Kalenderjahr 2001 oder beispielsweise für die Abrechnungsperiode Oktober 2000 bis September 2001 erhebt, kann der Mieter jetzt die Nachzahlung verweigern (§ 556 Abs. 3 BGB). Einzige Ausnahme: Der Vermieter hat die verspätete Abrechnung nicht zu verantworten.
Jede dritte Rechtsberatung unserer schleswig-holsteinischen Mietervereine dreht sich um die Betriebskosten. In der Vergangenheit war ein Hauptstreitpunkt, dass Mieter oft jahrelang auf eine Abrechnung warten mussten und dann hohe Nachzahlungen von ihnen gefordert wurden. Damit ist jetzt Schluss. Hat der Vermieter nicht spätestens nach 12 Monaten abgerechnet, kann er auch ein eventuelles Saldo zu seinen Gunsten aus der Betriebskostenabrechnung nicht mehr fordern.
Wichtig: Auch nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist bleibt der Vermieter aber verpflichtet, abzurechnen. Endet die Abrechnung mit einem Guthaben für den Mieter, muss er dies auszahlen.“
Weitere Informationen zu diesem Thema in der soeben erschienenen Mieterbund-Broschüre „Die zweite Miete“, erhältlich bei allen örtlichen Mietervereinen oder beim DMB-Verlag, 10169 Berlin (5 Euro zzgl. Versandkosten).
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel