Mietpreisbremse, Mietspiegel, Sozialwohnungen – Mieterbund Schleswig-Holstein zur aktuellen Diskussion

Kiel, den 30.05.2016

Mietpreisbremse, Mietspiegel, Sozialwohnungen – Mieterbund Schleswig-Holstein zur aktuellen Diskussion

Anlässlich des Verbandstages von Haus und Grund Schleswig-Holstein am 27.05.2016 in Travemünde übte der Verbandsvorsitzende Blažek Kritik an der Mietpreisbremse. Sein Beispiel: Eine Wohnung, die sich für neun Euro je Quadratmeter vermieten ließe, werde im Zweifel an die besser Verdienenden vergeben, wenn ein Vermieter die Wahl hat zwischen einem Paar als Doppelverdiener und einer Familie, die sich allenfalls sechs Euro je Quadratmeter leisten könne. Unter den Beschränkungen der Mietpreisbremse werde die Wahl ebenfalls auf das solventere doppelverdienende Paar fallen – so Blažek – allerdings dann nur zu der gerade noch zulässigen niedrigeren Miete. Wie wahr! Ein Argument gegen die Mietpreisbremse ist dieses Beispiel allerdings nicht. Ganz im Gegenteil – die Bremse hat gewirkt. Die niedrigere Miete, die neu vereinbart wurde, treibt die ortsübliche Vergleichsmiete nicht in dem Maße in die Höhe, wie es die ungebremste höhere Miete getan hätte. Das wird sich im nächsten Mietspiegel niederschlagen.

Zugleich ist das Beispiel des Verbandsvorsitzenden ein nachdrückliches Plädoyer für einen zügigen Ausbau des Sozialwohnungsbestandes. Wäre nämlich die Beispielwohnung öffentlich gefördert, würde die einkommensschwächere Familie den Zuschlag bekommen, weil die Doppelverdiener die zulässige Einkommensgrenze überschritten hätten. Deswegen fordert die schleswig-holsteinische Mieterorganisation die Landesregierung auf, den Sozialwohnungsbestand, der von über 220.000 auf nur noch rund 45.000 Einheiten zusammengeschrumpft ist, langfristig wieder auf 120.000 öffentlich geförderte Wohnungen aufzustocken.

Auch die Kritik von Haus und Grund an der Berechnung der maximal zulässigen Miete unter den Bedingungen der Mietpreisbremse sticht bei genauer Betrachtung nicht. Natürlich ist es nicht einfach, die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen, wenn es vor Ort keinen Mietspiegel gibt. Dieses Problem ist allerdings nicht neu: Es stellt sich Mietern und Vermietern immer dann, wenn sie in einer Kommune ohne Mietspiegel die Miethöhe neu vereinbaren wollen. Beide Parteien müssen sich auf ihre Kenntnis des örtlichen Wohnungsmarktes verlassen. Im Zweifel stehen die Mietervereine und die Vereine von Haus und Grund beratend zur Seite. In vielen Fällen kann auch die Kommune helfen. Wenn es gar nicht anders geht – zum Beispiel in der gerichtlichen Auseinandersetzung – muss ein Sachverständiger die ortsübliche Vergleichsmiete feststellen. Das Verfahren ist seit über 50 Jahren bewährt. Wenn die ortsübliche Vergleichsmiete erst einmal feststeht, ist es kein Problem die maximal zulässige Miete zu berechnen.

Auch dieses Beispiel stützt die Forderungen der Mieterorganisation. Es sollten alle Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern auf die Erstellung eines Mietspiegels verpflichtet werden. Die statistischen Methoden zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete haben sich in den vergangenen 30 Jahren ständig verfeinert. Auch die Zahl der Anbieter derartiger Dienstleistungen ist gewachsen. Damit sind die Kosten für Mietspiegel spürbar zurückgegangen. Mietspiegel haben ein außerordentliches Potenzial, das Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern bei Meinungsverschiedenheiten über die Miethöhe zu befrieden. Zugleich entlasten sie die Gerichte und sind bei der Bestimmung der Unterkunftskosten für Transferleistungsbezieher hilfreich.

Nach Meinung des Mieterbundes Schleswig-Holstein besteht an der Mietpreisbremse aber noch Nachbesserungsbedarf: So sollte der Vermieter verpflichtet werden, beim Abschluss eines Mietvertrages die bisherige Miete anzugeben, damit ein Mieter Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Miete geltend machen kann ohne vorher auf Auskunft zu klagen. Und selbstverständlich muss ein Vermieter überhöhte Mieteinnahmen von Beginn an zurückzahlen und nicht erst von dem Tag an, an dem sein Mieter die überhöhte Forderung erstmalig gerügt hat.

Verantwortlich: 1. Vorsitzender Jochen Kiersch, Kiel

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