Verwaltungsgericht zur Fehlbelegungsabgabe: Mieterbund Schleswig-Holstein bedauert negative Entscheidung Fehlbelegungsabgabe weiter in der Kritik
Kiel, den 17.08.2000
Verwaltungsgericht zur Fehlbelegungsabgabe:
Mieterbund Schleswig-Holstein bedauert negative Entscheidung
Fehlbelegungsabgabe weiter in der Kritik
Mit großem Bedauern nimmt der Landesmieterbund von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zur Fehlbelegungsabgabe Kenntnis; der Landesmieterbund hatte kritisiert, dass die Landesverordnung, die als Vergleichsmaßstab zwischen öffentlich geförderter und frei finanzierter Miete herangezogen wird, auf einem fehlerhaften Gutachten basiert.
Dieses Gutachten kommt im Ergebnis zu Vergleichsmietwerten, die nach Feststellungen des Landesmieterbundes in der Mehrzahl der Fälle über den vergleichbaren Mietspiegelwerten liegen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass in ungezählten Fällen betroffene Mieter mit ihrer öffentlich geförderten Miete zuzüglich der Fehlbelegungsabgabe deutlich mehr an Miete zahlen, als sie für eine vergleichbare frei finanzierte Wohnung zahlen müssten. Das Problem hat sich in der Vergangenheit noch deutlich verschärft angesichts sinkender Mieten in einzelnen Marktsegmenten.
Nach Auffassung des Landesmieterbundes hat das Gericht sich die Sache zu einfach gemacht; das Gericht hat festgestellt, dass die Vergleichsmietsätze in der Verordnung auf einem umfangreichen Gutachten beruhten und die Vergleichbarkeit zwischen Mietspiegeln und dem der Landesverordnung zugrundeliegenden Gutachten verneint. Die eklatanten Abweichungen zwischen tatsächlicher Wohnkostenbelastung einschließlich Fehlbelegungsabgabe und den Mietspiegelwerten hat das Gericht dabei völlig ausgeblendet.
Sobald die schriftliche Ausfertigung des Urteils zugestellt ist, wird der Landesmieterbund die Frage prüfen, ob Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt werden.
Ungeachtet dessen hält die schleswig-holsteinische Mieterorganisation an ihrer Kritik zur Fehlbelegungsabgabe fest; in ihrer gegenwärtigen Ausprägung ist die Fehlbelegungsabgabe ein reines Modell zum Abkassieren und richtet mehr Schaden an, als sie nützt. Die Erhebung der Abgabe hat die Sozialstruktur ganzer Straßenzüge entmischt. Demzufolge war das Land schon gezwungen, große Teile von Mettenhof von der Fehlbelegungsabgabe freizustellen. Die unternehmerische Wohnungswirtschaft hat bereits mitgeteilt, dass sie eine Flut von weiteren Freistellungsanträgen beim Land einreichen werde. Auch das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe rechtfertigt deren weitere Erhebung nach Auffassung des Landesmieterbundes nicht; mit dem dramatischen Abschmelzen des Sozialwohnungsbestandes und der weiteren Entmischung betroffener Bestände wird die Fehlbelegungsabgabe zu einer reinen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verkümmern. Auch die wohlfeile Aussage der Landesregierung, das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe werde kraft Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus eingesetzt, bezeichnet der Landesmieterbund als blanke Augenwischerei; tatsächlich ist das Wohnungsbauförderungsvolumen nach Einführung der Fehlbelegungsabgabe nicht gestiegen, sondern dramatisch gesunken. Mit der Fehlbelegungsabgabe wird im Ergebnis nur der Landeshaushalt gefüttert, da entsprechend weniger Landesmittel in die Wohnungsbauförderung gegeben wurden.
Der Landesmieterbund wiederholt seine Forderung, von einer Verlängerung der Fehlbelegungsabgabe über den im nächsten Jahr auslaufenden Erhebungszeitraum abzusehen, da die zu erwartenden Erträge in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand stehen und die negativen Folgen der Fehlbelegungsabgabe deren Gewinn bei weitem übertreffen.
Nähere Auskünfte erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstr. 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden.
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel