BGH-Entscheidung zum formularvertraglichen Haftungsausschluss mit großer Bedeutung für Schleswig-Holstein
Kiel, den 15.01.2002
BGH-Entscheidung zum formularvertraglichen Haftungsausschluss mit großer Bedeutung für Schleswig-Holstein
Unter dem 14.01.2002 hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss zur formularmäßigen Haftungsbeschränkung im Mietvertrag veröffentlicht, wonach eine Beschränkung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam ist.
Der Landesmieterbund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Entscheidung weitreichende Bedeutung für die Mehrzahl der schleswig-holsteinischen Mietverhältnisse hat. Nach Feststellungen des Landesmieterbundes finden sich derartige haftungsbeschränkende Klauseln in unzähligen Formularmietverträgen. Der Landesmieterbund geht davon aus, dass in schätzungsweise 70 Prozent aller Formularverträge bestehender Mietverhältnisse eine derartige unwirksame Klausel enthalten ist. Danach konnte entsprechend der bislang gültigen Rechtslage Schadensersatz außer bei Garantiehaftung und Vorsatz nur im Verzugsfalle verlangt werden, nämlich wenn dem Vermieter erfolglos eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde und danach ein Schaden eingetreten ist. Nach der BGH-Entscheidung ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auch dann möglich, wenn der Vermieter leicht fahrlässig seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, z.B. Hinweisen auf schadensträchtiges Eindringen von Feuchtigkeit nicht unverzüglich und sorgfältig nachgeht. Dabei spielen Schadensersatzansprüche des Mieters gerade im Umfeld von Feuchtigkeitseinwirkungen eine große Rolle.
Der Landesmieterbund fordert daher die schleswig-holsteinischen Mieter auf, im Falle von Schäden an Eigentumsgegenständen, die auf Mängel des Mietobjektes zurückzuführen sind, den Mietvertrag auf diese Klausel hin zu überprüfen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die schleswig-holsteinischen Vermieter fordert der Landesmieterbund auf, sorgfältig zu prüfen, welche Vertragsformulare sie auswählen. Nach Erfahrungen des Landesmieterbundes werden vielfach alte (urheberrechtlich geschützte) Vertragsformulare fotokopiert und so als Vorlage weiter verwendet. Dies ist für den Vermieter mit hohen Risiken verbunden, da er so Gefahr läuft, mit Klauseln weiter zu arbeiten, die die Rechtsprechung bereits als unzulässig verworfen hat. Aber auch bei der Verwendung von Mietvertragsformularen der Vermieterverbände rät der Landesmieterbund zu besonderer Vorsicht. In dem Bestreben, Mieterrechte weitestgehend auszuhebeln, gehen viele Vermieterverbände an die Grenzen des rechtlich Zulässigen heran und überschreiten diese vielfach. Der jetzt vom BGH entschiedene Sachverhalt belegt dies augenfällig. Nach Auffassung des Landesmieterbundes erweisen einige Vermieterverbände ihren Mitgliedern durch Herausgabe unausgewogener und einseitiger Vertragsformulare einen Bärendienst, mit dem die Verwender teuer Schiffbruch erleiden können. Nach Meinung der schleswig-holsteinischen Mieterorganisation fahren beide Vertragsparteien besser mit ausgewogenen Mietvertragsformularen, die Streitpotential weitestgehend vermeiden.
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel